
Das ideale Zusatzfutter für Ihre Pferde
Rechtliche Grundlagen.
Ist im Arzneimittel-Anhang Ihres Pferdepasses eingtragen "Schlachtung", muss die EU-Verordnung EG Nr. 999/2001 beachtet werden. Im Anhang IV "Tierernährung" ist beschrieben was gefüttert werden darf. Gelatine von Nichtwiederkäuern - beispielsweise Schweinegelatine - oder hydrolisierte Gelatine von Wiederkäuern.
Ist im Arzneimittel-Anhang Ihres Pferdepasses eingetragen "Nicht-Schlachtung" ist diese Entscheidung unwiderruflich. Sie unterliegen aber somit keinen Reglementierungen im Futter und können sich ganz dem Wohl Ihres Pferdes widmen.