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Das ideale Zusatzfutter für Ihre Pferde

Rechtliche Grundlagen.

Ist im Arzneimittel-Anhang Ihres Pferdepasses eingtragen "Schlachtung", muss die EU-Verordnung EG Nr. 999/2001 beachtet werden. Im Anhang IV "Tierernährung" ist beschrieben was gefüttert werden darf. Gelatine von Nichtwiederkäuern - beispielsweise Schweinegelatine - oder hydrolisierte Gelatine von Wiederkäuern.

Ist im Arzneimittel-Anhang Ihres Pferdepasses eingetragen "Nicht-Schlachtung" ist diese Entscheidung unwiderruflich. Sie unterliegen aber somit keinen Reglementierungen im Futter und können sich ganz dem Wohl Ihres Pferdes widmen.

Seit dem 1.7.2021 ist die anzuwendende
Mehrwertsteuer vom Bestimmungsland abhängig.

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